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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Rechtsform: Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Firmenbuch Eintragung: FN 402449 m
Letzte Eintragung am 08.11.2013 mit der Eintragungsnummer 2
zuständiges Gericht Handelsgericht Wien

FIRMA
NEBENFÜHR Innenausbau & Liftausstattung TISCHLEREI GesmbH

RECHTSFORM
Gesellschaft mit beschränkter Haftung

SITZ in
politischer Gemeinde Wien

GESCHÄFTSANSCHRIFT
Millergasse 12, 1060 Wien

GESCHÄFTSZWEIG
Innenausbau und Aufzugsausstattungen, Tischlerarbeiten

KAPITAL
EUR 10.000

STICHTAG für JAHRESABSCHLUSS
31. Dezember

VERTRETUNGSBEFUGNIS
Die Gesellschaft wird, wenn mehrere Geschäftsführer
bestellt sind, durch zwei Geschäftsführer gemeinsam oder
durch einen von ihnen gemeinsam mit einem Gesamtprokuristen
vertreten.
Die Generalversammlung kann, auch wenn mehrere Geschäfts-
führer bestellt sind, einzelnen von ihnen selbständige
Vertretungsbefugnis erteilen.


Erklärung über die Errichtung der Gesellschaft
vom 28.08.2013

Einbringungsvertrag vom 27.09.2013

Übernahme des Betriebes der
NEBENFÜHR TISCHLEREI e.U.
mit Sitz in Wien

GESCHÄFTSFÜHRER/IN (handelsrechtlich)

Manfred Nebenführ, geb. 24.03.1970
vertritt seit 27.09.2013, selbständig

GESELLSCHAFTER/IN
Manfred Nebenführ, geb. 24.03.1970

 

(Grundlage d. allg. Gesch. Beding. sind die des österreichischen Tischlergewerbes vom 01/1998)

1.1. Geltungsbereich

Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen unserem Unternehmen und dem Kunden. Bestimmungen von Kunden, die von diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichen, müssen von uns ausdrücklich akzeptiert werden. Andernfalls gelten unsere Bestimmungen. Vom schriftlichen Vertragsinhalt abweichende Bedingungen (Vertragsbestandteile) müssen in schriftlicher Form, zumindest jedoch in Form schriftlicher Auftragsbestätigungen vorliegen, um rechtswirksam zu sein. Dies gilt nicht für Verbrauchergeschäfte im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes (§ 10, Abs. 3 KSchG).

1.2. Verbindlichkeit der AGB

Wenn uns auch nach dem Konsumentenschutzgesetz Zusagen unserer Mitarbeiter binden können, machen wir Sie im Interesse einer klaglosen Geschäftsabwicklung darauf aufmerksam, dass es unseren Mitarbeitern verboten ist, von diesen Bedingungen abweichende Zusagen zu machen!
1.3. Rücktrittsrecht
Liegt ein Verbrauchergeschäft im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes vor, so gilt gemäß § 3, Abs. 1 KSchG: Hat der Verbraucher seine Vertragserklärung weder in den vom Unternehmer für seine geschäftlichen Zwecke dauernd benützten Räumen noch bei einem von diesem dafür auf einer Messe oder einem Markt benützten Stand abgegeben, so kann er von seinem Vertragsantrag oder vom Vertrag zurücktreten. Dieser Rücktritt kann bis zum Zustandekommen des Vertrages oder danach binnen einer Woche erklärt werden; die Frist beginnt mit der Ausfolgung einer Urkunde an den Verbraucher, die zumindest den Namen und die Anschrift des Unternehmers sowie eine Belehrung über das Rücktrittsrecht enthält, frühestens jedoch mit dem Zustandekommen des Vertrages zu laufen. Wurde der Verbraucher im Sinne des KSchG nicht schriftlich über sein Rücktrittsrecht informiert, so erlischt das Rücktrittsrecht spätestens einen Monat nach der vollständigen Vertragserfüllung durch beide Vertragspartner. Der Rücktritt muss schriftlich erklärt werden.

2.1. Kostenvoranschläge

Sofern es sich bei dem zugrunde liegenden Geschäft nicht um ein Verbrauchergeschäft im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes handelt und nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde, ist ein Kostenvoranschlag grundsätzlich schriftlich, unverbindlich und entgeltlich (!). Dieses Entgelt wird bei Auftragserteilung von der Auftragssumme in Abzug gebracht. Einfache mündliche Kostenschätzungen sind unverbindlich und unentgeltlich.

2.2. Offerte

Offerte sind verbindlich, wenn sie schriftlich sind. Ein Vertrag kommt mit Annahme des Offertes durch den Kunden zustande. Einvernehmlich als offen vereinbarte Teile des Auftrages sind in der Auftragsbestätigung festzulegen.

2.3. Kostenerhöhungen

Offerte und Kostenvoranschläge werden nach bestem Fachwissen erstattet; auf auftragsspezifische Umstände, die außerhalb der Erkennbarkeit unseres Unternehmens liegen, kann kein Bedacht genommen werden. Sollte sich bei Auftragsdurchführung die Notwendigkeit weiterer Arbeiten bzw. Kostenerhöhungen mit mehr als 15 % des Auftragwertes ergeben, so wird der Kunde unverzüglich verständigt. Sollten Sie binnen drei Arbeitstagen nach Verständigung keine Entscheidung betreffend die Fortsetzung der unterbrochenen Arbeiten treffen bzw. die Kostensteigerungen nicht akzeptieren, behalten wir uns vor, die erbrachte Teilleistung in Rechnung zu stellen und vom Vertrag zurückzutreten.
2.4. Preislisten und Preisvereinbarungen
Sämtliche in unseren Preislisten angegebene Preise sind unverbindlich! Ausgenommen sind Preisvereinbarungen in schriftlicher Form (gemeinsam vereinbarte Preislisten) mit z.B. Vertragspartnern.
2.5. Geistiges Eigentum
Pläne, Konstruktionen, Skizzen und sonstige technische Unterlagen welche von uns angefertigt wurden, sowie Prospekte, Kataloge, Muster und Ähnliches bleiben unser geistiges Eigentum! Jede Verwertung, Vervielfältigung bedarf unserer ausdrücklichen Zustimmung. Bei ihrer Verwendung ohne unsere Zustimmung sind wir zur Geltendmachung von Urheberrechtlichen Ansprüchen (z.B. einer Abstandsgebühr von 25 Prozent der Voranschlagssumme) berechtigt.
3.1. Gesamtheit des Leistungsumfanges
Die Annahme eines von unserem Unternehmen erstellten Offertes (i. bes. Einzelpositionen und deren Preise) ist nur hinsichtlich der gesamten angebotenen Leistung möglich . Abweichungen (d.h. Beauftragung von Einzelpositionen ) bedürfen einer neuerlichen Kalkulation von uns, und der Schriftform !
3.2. Reparaturen
Unser Unternehmen hat dem Kunden auf die Unwirtschaftlichkeit einer Reparatur dann aufmerksam zu machen, wenn der Kunde nicht ausdrücklich auf Wiederherstellung um jeden Preis besteht. Erweist sich erst im Zuge der Durchführung der Arbeiten und ohne dass dies unserer Firma (seinen Fachkräften) aufgrund ihres Fachwissens bei Vertragsabschluss erkennbar war, dass die Sache zur Wiederherstellung ungeeignet ist, so hat unser Unternehmen dies dem Kunden unverzüglich mitzuteilen. Der Kunde hat in diesem Fall die bis dahin aufgelaufenen Kosten bzw. wenn er darauf besteht und dies technisch noch möglich ist, die Kosten für den Zusammenbau zerlegter Sachen zu bezahlen.
4.1. Preisänderungen
Angegebenen Preise (schriftliche Offertpreise) sind für uns gegenüber dem Kunden zwei Monate lang ab deren Bekanntgabe bzw. ab Offert-Annahme verbindlich (ausgenommen der Fall einer gesonderten Preiserhöhungsabsprache). Liegen zwischen Preisbekanntgabe und Lieferungsausführung mehr als zwei Monate, so sind wir berechtigt, zwischenzeitig eingetretene Preiserhöhungen, die durch kollektivvertragliche Lohnerhöhungen im Tischlerhandwerk oder durch andere zur Leistungserstellung notwendige Kosten wie jene für Material, Energie, Transporte, Fremdarbeiten, Finanzierung etc. erfolgten, entsprechend weiter zu geben. Sollten sich günstigere Konditionen für den Kunden ergeben werden wir diese innerhalb obiger Frist berücksichtigen.
4.2. Montage
Grundsätzlich gelten ab Werk zu liefernde Erzeugnisse als ohne Montage bestellt. Eine im Auftrag gegebene Montage wird nach Regiestunden gegen Nachweis berechnet. Ausgenommen sind Leistungen die lt. schriftlichem Offerte ausdrückliche Hinweise beinhalten, dass sämtliche Montagearbeiten (Regiestunden) bereits inkludiert sind. Verlangte Mehrarbeit, Überstunden, Nachtstunden und andere betriebliche Mehrkosten sind nach kollektivvertraglichem oder gesetzlichem Zuschlag separat zu bezahlen. Ausnahmen hiervon betreffen nur fix vereinbarte Leistungspreise zw. uns und dem Kunden, entsprechend unseren aktuellen Preislisten bzw. nach expliziten Offerten.
4.3. Gefahrenübergang
Alle Gefahren, auch die des zufälligen Untergangs, gehen im Zeitpunkt der Erfüllung auf den Käufer über (Gefahrenübergang). Als Zeitpunkt der Erfüllung gilt bei Lieferungen ab Werk der Erhalt der Nachricht der Versandbereitschaft zuzüglich einer angemessenen Abholfrist, in den anderen Fällen der Übergang der Verfügungsmacht. Zum Zeitpunkt der Erfüllung ist der Kaufgegenstand im Sinne des § 6 Produkthaftungsgesetz in die Verfügungsmacht des Käufers übergegangen und damit in den Verkehr gebracht worden.
5.1. Leistungen des Kunden
Zur Leistungsausführung ist unser Unternehmen erst dann verpflichtet, sobald der Kunde all seinen Verpflichtungen, die zur Ausführung erforderlich sind, nachgekommen ist, insbesondere alle technischen und vertragsrechtlichen Einzelheiten erfüllt hat. Das Vertragen und Versetzen von Tür- und Fensterstöcken u.ä., eventuelle Maurerarbeiten, allenfalls erforderliche Gerüste sind vom Kunden bei- bzw. aufzustellen, wenn sie nicht ausdrücklich als im Preis eingeschlossen angeführt werden. Ebenso ist der erforderliche Licht und Kraftstrom (220V bzw. 380V) vom Kunden vor Ort beizustellen . Unser Mitarbeiter übernehmen keine Verantwortung für Arbeiten die außerhalb Ihrer fachlichen Qualifikation liegen, auch wenn diese Leistungen Vertragsbestandteil sind !
5.2. Unterlagen
Erforderliche Bewilligungen Dritter, Meldungen an Behörden, Einholung von Genehmigungen hat der Kunde auf seine Kosten zu veranlassen.
5.3. Holzarten
Bautischlerarbeiten (z.B. Bauabschottungen) sind in Fichte, Tanne oder Kiefer (ohne Oberflächenbehandlung) als Gerüstmaterialien, und Holzspanplatten (12-19mm) als Deckmaterialien zu verstehen, wenn nicht andere Holzarten ausdrücklich vereinbart werden.
5.4. Maßangaben durch den Kunden
Werden vom Kunden Pläne beigestellt oder Maßangaben gemacht (als Offert bzw. Auftragsgrundlage), so haftet er für deren Richtigkeit, sofern nicht ihre Unrichtigkeit offenkundig ist oder sofern nicht Naturmaßnahme vereinbart worden ist. Erweist sich eine Anweisung des Kunden als unrichtig, so hat der Unternehmer den Kunden davon sofort zu verständigen und ihn um entsprechende Weisung zu ersuchen. Die bis dahin aufgelaufenen Kosten treffen den Kunden. Langt die Weisung nicht bzw. nicht in angemessener Frist ein, so treffen den Kunden die Verzugsfolgen.
5.5. Geringfügige Leistungsänderungen
Änderungen gegenüber der vereinbarten Leistung bzw. Abweichungen sind dem Kunden zumutbar, wenn sie geringfügig und sachlich gerechtfertigt sind. Als sachlich gerechtfertigt gelten insbesondere werkstoffbedingte Veränderungen, z.B. bei Maßen, Farben, Holz- und Furnierbild, Maserung und Struktur u.ä. (Trotzdem müssen derartige Änderungen sofort bekannt gegeben werden. Dies gilt für beide Seiten wenn dadurch Mehrkosten entstehen.)
5.6. Teillieferungen
Der Kunde ist verpflichtet, soweit dies zumutbar ist und nicht Gesamtlieferung vereinbart war, Teillieferungen anzunehmen.
6.1. Liefertermine, Annahmeverzug
Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart (aber entspr. dem Umfang der Arbeiten) gilt eine Mindestlieferzeit ab Auftragsvergabe von 20 Werktagen. Wenn nicht ausnahmsweise Fixtermine vereinbart wurden, gelten die bedungenen Liefertermine als voraussichtliche Termine. Spätestens 14 Tage vor dem voraussichtlichen Liefertermin ist mit dem Kunden der tatsächliche Liefertermin zu vereinbaren. Ist der Kunde zu diesem Termin nicht anwesend oder hat er für die Durchführung der Lieferung nicht die entsprechenden Maßnahmen bzw. Vorbereitungen getroffen, so gilt die Leistung bzw. das Werk als vom Kunden übernommen bzw. angenommen. Mit diesem Zeitpunkt gehen alle Risken und Kosten, wie z.B. Bankspesen, Transportkosten, Lagerkosten zu angemessenen Preisen zu Lasten des Kunden. Dies gilt auch bei Teillieferung.


6.2. Pönalevereinbarung
Die Gültigkeit einer Pönalevereinbarung ist mit Ausnahme bei Verbrauchergeschäften von deren Schriftlichkeit abhängig. Die Höhe der Gesamtpönale darf nicht mehr als 5 Prozent des Wertes der verspätet gelieferten Gesamt- oder zulässigen Teilleistung betragen.
7.1. Adressänderungen
Die Vertragspartner haben Adressänderungen einander unverzüglich mitzuteilen. Unterlässt ein Teil dies, so gilt dessen zuletzt bekannte Adresse für alle Zustellungen. Aufwendungen zur Adressermittlung trägt der säumige Teil.
7.2. Lieferung
Falls eine Lieferung "ab Werk" vereinbart ist, der Kunde aber die Beförderung des vertragsgegenständlichen Werks in seinem Namen und an seine Rechnung an einen bestimmten Ort wünscht, so hat er die Beförderungsart zu bestimmen. Mangelns besonderen Auftrages ist eine Beförderung mit Bahn, Post, Spediteur oder mit einem Frächter anzunehmen. Der Unternehmer hat ab Übergabe an Letztere seiner Lieferverpflichtung entsprochen und hat nur noch Gewährleistungsverpflichtungen am Ort der Übergabe an den Beförderer zu erbringen. § 8, Abs.1, Z 2 KSchG bleibt bei entsprechendem Verlangen des Verbrauchers unberührt.
7.3 Liefertermin
Wird ein vereinbarter Liefertermin von uns um mehr als zwei Wochen überschritten, so hat uns der Kunde eine angemessene Nachfrist von mindestens zwei Wochen zu setzen. Der Kunde kann erst nach Ablauf der Frist schriftlich vom Vertrag zurücktreten. Durch Lieferverzug des Unternehmers verursachte Schadenersatzansprüche des Kunden können nur dann geltend gemacht werden, falls beim Unternehmer zumindest grobes Verschulden vorlag.
8.1 Eigentumsvorbehalt
Alle gefertigten, gelieferten und montierten Gegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum unseres Unternehmens.
8.2 Zahlungsverzug
Bei Zahlungsverzug des Kunden ist der Unternehmer berechtigt, die in seinem Vorbehaltseigentum stehenden Gegenstände zurückzunehmen, ohne dass dies einem Vertragsrücktritt gleichzusetzen ist.
8.3 Zugriffe Dritter
Zugriffe Dritter auf das Vorbehaltseigentum (Pfändung oder sonstige gerichtliche oder behördliche Verfügungen usw.) sind dem Unternehmer sofort zu melden. Der Kunde hat alle Maßnahmen zu ergreifen, um den Zugriff zu beseitigen. Er hat die damit verbundenen Kosten zu tragen und hat den Unternehmer schad- und klaglos zu halten, soweit er diese Zugriffe Dritter verursacht hat.
8.4 Verpfändung gelieferter Waren
Dem Kunden ist eine Verpfändung oder sonstige rechtliche Verfügung über das Vorbehaltseigentum ohne Zustimmung des Unternehmens untersagt.
8.5 Terminverlust
Bei Beträgen mit einem Rechnungsbetrag über 3.700,- Euro und einem Zahlungsziel von mehr als 50 Tagen ist der Kunde für die Dauer des Eigentumsvorbehaltes verpflichtet, das Vorbehaltseigentum in Höhe des Rechnungsbetrages gegen alle Gefahren zum Neuwert zu versichern. Die zukünftigen Ansprüche gegen den Versicherer sind bereits jetzt an uns abgetreten. Kommt der Kunde seinen Zahlungen und Versicherungspflichten nicht nach, stellt er seine Zahlungen ein oder wird über sein Vermögen der Konkurs oder Ausgleich eröffnet, so wird die gesamt Restschuld fällig. Für Verbrauchergeschäfte gilt jedoch § 13 KSchG: Hat der Verbraucher seine Schuld in Raten zu zahlen und hat sich der Unternehmer für den Fall der Nichtzahlung von Teilbeträgen oder Nebenforderungen das Recht vorbehalten, die sofortige Entrichtung der gesamten noch offenen Schuld zu fordern (Terminverlust), so darf er dieses Recht nur ausüben, wenn er selbst seine Leistungen bereits erbracht hat, zumindest eine rückständige Leistung des Verbrauchers seit mindestens sechs Wochen fällig ist sowie der Unternehmer den Verbraucher unter Androhung des Terminverlustes und unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt hat.
9.1 Zahlung ( gemäß § 31 Kartellgesetz)
Die Zahlung hat netto Kassa, ohne Abzug, zuzüglich gesondert auszuwerfender Umsatzsteuer zu erfolgen.
9.2 Unbare Zahlungen
Bei Zahlung mit Wechsel, Scheck und Ähnlichem wird unsere Forderung erst mit deren Einlösung getilgt; gewöhnliche Bankspesen gehen zu Lasten des Kunden.
Der Kunde verpflichtet sich für den Fall des Verzuges mit seinen vertraglichen Verpflichtungen dem Unternehmen entstehenden Mahn- und Inkassospesen zu ersetzen. Im speziellen verpflichtet sich der Kunde, maximal die Vergütungen des eingeschalteten Inkassoinstitutes zu ersetzen, die sich aus der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Höchstsätze der Inkassoinstituten gebührenden Vergütungen BGBl. 1996/141, ergeben. Ferner verpflichtet sich der Schuldner pro erfolgter Mahnung einen Betrag von 150 S sowie für die Evidenzhaltung des Schuldverhältnisses im Mahnwesen pro Halbjahr eine Betrag von 50 S zu bezahlen.
9.3 Zahlungsziel
Soweit nichts anderes vereinbart wurde (od. akzeptierte Bedingungen von Firmenkunden), insbesondere bei Privatkunden gilt: 30 Prozent der Auftragssumme sind bei Erhalt der Auftragbestätigung fällig; eine allfällig zugesagte Lieferfrist beginnt erst mit dem Auszahlungstag zu laufen. Weitere 30 Prozent der Auftragssumme sind bei Anlieferung fällig. Falls der Besteller dieser Pflicht nicht nachkommt, ist der Unternehmer berechtigt, die Anlieferung zurückzuhalten. Der Rest ist fällig bei Fertigstellung und Rechnungslegung. Gelegte Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen fällig -3% Skonto, 30 Tage netto. Ausgenommen sind Sondervereinbarungen mit unseren Kunden i.S. v. Rahmenverträgen od. ähnl. !
9.4 Zahlungsverzug (gemäß § 31 Kartellgesetz)
Bei Zahlungsverzug , auch wenn er durch einen vom Kunden zu verantwortenden Übernahmsverzug verursacht wird, wird als Ersatz für die unserem Unternehmen auflaufenden Kreditspesen ein Zinssatz von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Diskontsatz der Österreichischen Nationalbank berechnet.
9.5 Aufrechnung von Gegenforderungen
Der Kunde kann eigene Forderungen gegen Zahlungen an unser Unternehmen nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung in einem rechtlichen Zusammenhang mit der Verbindlichkeit des Kunden steht, von uns anerkannt wurde oder gerichtlich festgestellt wurde oder im Falle unserer Zahlungsunfähigkeit.
9.6 Zahlungsverweigerung
Der Kunde kann nur dann seine Zahlung verweigern, wenn wir die Lieferung nicht vertragsmäßig erbracht haben oder ihre Erbringung durch die schlechten Vermögensverhältnisse, die dem Kunden zur Zeit der Vertragsschließung nicht bekannt waren bzw. nicht bekannt sein mussten, gefährdet ist. Bietet aber unser Unternehmen eine ausreichende Sicherstellung, so ist auch in diesen Fällen die Zahlung uneingeschränkt zu den vereinbarten Terminen zu leisten.
10.1 Vom Kunden beigestellte Waren ( gemäß § 31 Kartellgesetz)
Unser Unternehmen ist berechtigt, für vom Kunden beigestelltes Material einen Betrag von 10 Prozent des eigenen Verkaufspreises oder jenes Verkaufspreises gleichartiger Waren in Rechnung zu stellen (soweit nichts anderes vereinbart).
11.1 Gewährleistung
Die Gewährleistung wird durch kostenlose Behebung der nachgewiesenen Mängel innerhalb angemessener Frist erbracht: Ist eine Mängelbehebung nicht möglich, so ist nach Wahl des Unternehmers eine angemessene Preisminderung zu gewähren oder eine gleiche Sache nachzuliefern. Für Verbrauchergeschäfte gilt: Im Gewährleistungsfall kann sich der Unternehmer
- bei einer Gattungsschuld vom Anspruch auf Aufhebung des Vertrages oder Preisminderung dadurch befreien, dass er in angemessener Frist die mangelhafte Sache gegen eine mängelfreie austauscht
- oder im Fall des Preisminderungsanspruches, dass er in angemessener Frist in einer für den Kunden zumutbaren Weise eine Verbesserung durchführt oder das Fehlende nachträgt.
Wurden augenfällige Mängel bei Übergabe nicht sofort gerügt oder sind die vom Mangel betroffenen Teile von jemand anderen als dem Unternehmer verändert worden, es sei denn, bei Notreparaturen oder bei Verzug des Unternehmers mit der Verbesserung, so sind die Ansprüche des Kunden aus der Gewährleistung erloschen.
11.2 Verschleißteile
Verschleißteile haben nur die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Lebensdauer.
11.3 Terminvereinbarung
Termine betreffend den Austausch und die Verbesserung sind im Einzelfall zu vereinbaren. Sollte der Kunde bei diesem Termin dennoch nicht anwesend sein oder erschwert er durch eigenmächtiges Handeln Verbesserung und Austausch bzw. macht dies unmöglich, so ist für jeden weiteren Verbesserungsversuch vom Kunden angemessenes Entgelt zu leisten.
12.1 Stornogebühren (unverbindliche Verbandsempfehlung gemäß § 31 Kartellgesetz)
Bei einem Storno des Kunden ist der Unternehmer berechtigt, unbeschadet der Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadensersatzes bzw. Verdienstentganges eine Stornogebühr von 10 Prozent, bei Sonderanfertigung nach Beginn der Herstellungsarbeiten von 30 Prozent der Auftragssumme zu verlangen.
Im Falle eines rechtzeitigen schriftlichen Vertragsrücktrittes nach § 3 KSchG (siehe Punkt 1.3) sind Spesen nach Maßgabe von § 4 KSchG vom Kunden zu bezahlen.
13.1 Haftung für Schäden
Der Unternehmer haftet nur für Schäden, die durch grobes Verschulden oder Vorsatz entstanden sind. Bei Verbrauchergeschäften gilt diese Haftungsbeschränkung nicht für Personenschäden und für Schäden an einer Sache, die zur Bearbeitung übernommen wurden.
Produkthaftungsansprüche, die aus anderen Bestimmungen als dem Produkthaftungsgesetz, BGBl. 99/1988, abgeleitet werden könnten, werden ausgeschlossen.
14.1 Erfüllungsort
Sofern kein bestimmter Lieferort vereinbart ist (siehe z.B. Punkt 7.3) und sofern es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft im Sinne des KSchG handelt, ist der Erfüllungsort der Sitz unseres Unternehmens.
15.1 Gerichtsstand
Für Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis wird als Gerichtsstand das zuständige Gericht für den (Haupt-) Sitz unseres Unternehmens vereinbart.
Für das Verbrauchergeschäft gilt gemäß § 14 Abs. 1 KSchG: Hat der Verbraucher im Inland seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder ist er im Inland beschäftigt, so kann für eine Klage gegen ihn nach den §§ 88, 89, 93 Abs. 2 und 104 Abs. 1 JN nur die Zuständigkeit eines Gerichtes begründet werden, in dessen Sprengel der Wohnsitz, der gewöhnliche Aufenthalt oder der Ort der Beschäftigung liegt.
16.1 Datenschutz
Beabsichtigt der Unternehmer die Speicherung aller oder einzelner im Bestellschein angeführten Daten für Zwecke der betriebseigenen automationsunterstützten Verarbeitung, so verpflichtet er sich hiermit, Übermittlungen nur auf Grund gesetzlicher Verpflichtungen bzw. für den Geld- und Zahlungsverkehr durchzuführen bzw. vorzunehmen.
17.1 Gültigkeit der AGB
Bei Nichtigkeit einzelner Bestimmungen der vorliegenden "Allgemeinen Geschäftbedingungen der Tischler" behalten alle anderen ihre Gültigkeit.
Sondervereinbarungen:
Bei Geschäften mit gewerblichen Verbrauchern gelten folgende Sondervereinbarung :
Der Kaufgegenstand bietet nur jene Sicherheit, die auf Grund von ÖNORMEN, Bedienungsanleitungen, Vorschriften des Lieferzweckes über die Behandlung des Liefergegenstandes (z.B. Gebrauchs- oder Pflegeanleitung) und erforderliche Wartung, insbesondere im Hinblick auf die vorgeschriebenen Überprüfungen, und sonstigen gegebenen Hinweisen erwartet werden kann.